Nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind die Erkankung sowie der Tod (§ 1 IfSAG M-V).
Meldepflicht (Labor):
Nichtnamentlich ist der direkte oder indirekte Erregernachweis durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen (§ 1 IfSAG M-V).
Nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind die Erkankung sowie der Tod (§ 1 IfSAG M-V).
Meldepflicht (Labor):
Nichtnamentlich ist der direkte oder indirekte Erregernachweis durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen (§ 1 IfSAG M-V).
Indikationen:
Neuroborreliose
Untersuchungsmaterialien:
Liquor-Serum-Paar (taggleich entnommen)
Nachweisverfahren:
Antikörper-Nachweis (Nachweis der intrathekalen Antikörperproduktion), (nach Rücksprache ggf. auch Nukleinsäure-Nachweis aus Liquor - geringe Sensitivität beachten!)
Meldepflicht (Arzt):
Nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind der Krankheitsverdacht, die Erkankung sowie der Tod (§ 1 IfSAG M-V).
Meldepflicht (Labor):
Nichtnamentlich ist der direkte oder indirekte Erregernachweis durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen (§ 1 IfSAG M-V).
Nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind die Erkankung sowie der Tod (§ 1 IfSAG M-V).
Meldepflicht (Labor):
Nichtnamentlich ist der direkte oder indirekte Erregernachweis durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen (§ 1 IfSAG M-V).
Nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind die Erkankung sowie der Tod (§ 1 IfSAG M-V).
Meldepflicht (Labor):
Nichtnamentlich ist der direkte oder indirekte Erregernachweis durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen (§ 1 IfSAG M-V).
Antikörper-Nachweis (Nachweis der intrathekalen Antikörperproduktion), (nach Rücksprache ggf. auch Nukleinsäure-Nachweis aus Liquor - geringe Sensitivität beachten!)
Meldepflicht (Arzt):
Nichtnamentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden sind der Krankheitsverdacht, die Erkankung sowie der Tod (§ 1 IfSAG M-V).
Meldepflicht (Labor):
Nichtnamentlich ist der direkte oder indirekte Erregernachweis durch das Labor an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen (§ 1 IfSAG M-V).